Kinderrechte im KipeE-Kontext
Das Recht auf Spiel, gesundes Aufwachsen und Beteiligung
Kinderrechte im Alltäglichen
(K)eine Stimme haben
Wenn Kinder im Schatten der elterlichen psychischen Erkrankung leben, führt das dazu, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse immer mehr zurückstellen und das Familiensystem schützen. Sie sorgen dafür, dass nach außen eine hinreichende “Normalität“ erkennbar ist. Sie entschuldigen ihre Eltern, kümmern sich um ihre Geschwister, vermeiden aufzufallen und nehmen sich und ihre Gefühle nicht mehr wahr. Doch wo und wie können diese Kinder sich zeigen und eine Stimme bekommen, ihren Gedanken und Sorgen Ausdruck geben und ihre Stimme hörbar werden lassen? Sie werden dabei von einem in den nächsten Loyalitätskonflikt geworfen. Sie wägen in einem inneren Aushandlungsprozess ab, ob sie sich zeigen und ihren Bedürfnissen eine Stimme geben oder leise und still das System beieinander halten.
Gesehen und gehört werden
Wenn es gelingt, sich Raum und Gehör zu verschaffen oder in zarten Andeutungen andere zum Nachfragen zu verlocken, hören die Umstehenden, die Nachbar*innen, die Betreuer*innen oder anderen Eltern, was sie sagen und wie sie es meinen? Haben die Erwachsenen das „richtige Ohr“ und findet der kleine Sender einen verantwortungsvollen Empfänger? Wenn Kinder die Erfahrung machen, dass sich dieser Mut lohnt, dass die eingesetzte Kraft dazu führt, dass sich etwas ändert oder etwas für sie persönlich besser wird, dann stärkt das ihr Selbstbewusstsein und die Zuversicht in die eigene Handlungskompetenz.
Aber haben wir Erwachsenen in unseren verschiedenen Rollen immer ein Ohr und einen guten Blick, die Zeichen zu lesen, dass kleinere und größere Kinder unsere Hilfe benötigen, dass sie gehört und ernst genommen werden wollen?
Kind gerechte Ansprache
Wie und wo sprechen wir Kinder an? Wie sagen wir ihnen, dass es Orte für sie gibt, wo sie gesehen und ihnen zugehört wird, wo es Schutz und Parteilichkeit gibt? Und im konkreten Moment – haben wir den Mut, schwierige Dinge auszusprechen und mit Kindern auszuhalten, dass es gerade wieder nicht schön ist, dass es zu Hause weiter schwierig bleibt, dass die Dinge meist komplizierter sind, als wir es alle möchten. Ansprechen heißt auch Sprache anbieten, ein Modell für Worte und Formulierungen zu sein. Denn wenn es für Druck, Schweigen und Angst keine Worte gibt, wenn es tabu ist, über das merkwürdige Verhalten von Eltern zu sprechen können, kann sich nichts Neues entwickeln.
Informiert sein
Für sich sorgen kann nur, wer Bescheid weiß. Das gilt für kleine wie für große Leute. Das heißt, Kinder brauchen Informationen und Erklärung, damit sie ihre Lebenssituation genauer verstehen, sie Fragen formulieren und sich auch selbst Hilfe holen können. Wer erklärt, dass es sich um eine Erkrankung handelt, für die das Kind keine Schuld trägt? Wer überlegt mit dem Kind, wo es am Wochenende hingehen kann, wenn es zu Hause zu eng wird? Wer beantwortet die Frage, ob Papa wieder gesund wird?
Beteiligt werden
Noch viel zu sehr geraten Kinder aus dem Blick, wenn es darum geht, Unterstützung und Hilfen zu gestalten. Wenn Kinder die Auftraggeber*innen für die geleistete Unterstützung sind, dann sind sie einzubeziehen, aufzuklären und ihre Wünsche sind zu ergründen. Dazu braucht es bisweilen mehr Zeit, andere Methoden und Orte, Kontinuität in der Beziehungsgestaltung und eine bewusste Triangulierung zwischen Eltern, Helfer*innen und Kindern. Beteiligung ist mehr als Information. Es ist das gemeinsame Finden von Lösungen und Zutrauen, dass Kinder auch die Ernsthaftigkeit der Lage erfassen.
Der große Rechtsrahmen
UN Kinderrechtskonvention
Die UN Kinderrechtskonvention (1989 verabschiedet und von Deutschland 1992 ratifiziert) formuliert für alle Kinder das Recht auf Spiel, gesundes Aufwachsen, Privatsphäre, Teilhabe und Schutz. Da wäre u. a. zu nennen:
Artikel 9: Trennung von den Eltern, Persönlicher Umgang | Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens | Artikel 16: Schutz der Privatsphäre und Ehre | Artikel 18: Verantwortung für das Kindeswohl | Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung | Artikel 24: Gesundheitsvorsorge | Artikel 27: Angemessene Lebensbedingungen / Unterhalt | Artikel 31: Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben | Artikel 33: Schutz vor Suchtstoffen | Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch
Die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen mit einem psychisch erkrankten Elternteil tangiert diese Rechtsgüter in vielfältiger Art. Deshalb ist die Stärkung dieser Kinder und ihrer Familien ein wichtiger Beitrag, ihre Teilhabe und Entwicklungschancen zu vergrößern, ihnen ein gesundes Aufwachsen zu ermöglichen und dem bekannten Erkrankungsrisiko mit präventiven und stärkenden Angeboten entgegenzuwirken.
Das Grundgesetz
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. […]“ Artikel 1 GG
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit [...]“ Artikel 2 (1) GG
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit […]“ Artikel 2 (2) GG
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Artikel 6 (2) GG
Das Grundgesetz wird konkreter in seinen Ausführungen und gibt den Rahmen für weiterreichende Regelungen im BGB und in den Sozialgesetzbüchern. Hier finden sich die Leitideen von Würde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Unversehrtheit, die Pflicht der Eltern, ihre Verantwortung auszugestalten und die Schutzgarantie, das Minderjährige bei Gefahr ihres Wohls vom Staat (und seinen Institutionen) geschützt werden.
Das Grundgesetz gilt natürlich auch für Eltern. Hier beginnt der Aushandlungsprozess von Rechtsgütern und Interessenlagen, die sich im Rahmen der Familiengerichtsbarkeit in vielfältigen Szenarien widerspiegeln und durch Akteur*innen wie Verfahrensbeiständ*innen, Rechtsbeiständ*innen, Vormünder*innen, Gutachter*innen, das Jugendamt und Richter*innen in entwicklungsförderliche und Kindeswohl schützende Rahmungen gebracht werden wollen.
Einzelne Rechtsaspekte
Recht auf Beratung – § 8 SGB VIII (Neufassung vom 10.6.2021)
Mit der Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes wird der individuelle Anspruch auf Beratung eines jungen Menschen dahin gehend ausgeweitet, dass Beratung unabhängig vom Bestehen einer Notlage möglich ist. Die Sorgeberechtigten werden nur insofern nicht informiert, als der Beratungszweck dadurch vereitelt würde.
Mir ist hier wichtig zu sagen, dass der allgemeine Grundsatz des SGB VIII, Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit und Elternrolle zu stärken, nicht geschmälerte wird, aber nun die Verkürzung aufgehoben ist, dass Eltern zwar Beratung und Hilfe bekommen, wenn ihre Kinder „schwierig“ sind, aber Kinder mit „schwierigen“ Eltern nicht erst in der Not Unterstützung erhalten sollen. Wenn Kinder für sich sagen, dass sie Hilfe benötigen, dass es für sie so nicht gut ist, dann müssen sie Parteilichkeit erleben. Denn kein Kind wird aus Spaß eine Beratungsstelle oder das Jugendamt aufsuchen.
Diese neue Rechtslage ist auch deshalb so wichtig, weil im Kontext von psychisch erkrankten Eltern nicht unbedingt eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht haben oder den Perspektivwechsel für die Bedürfnisse ihrer Kinder schaffen. Gerade diese für Kinder ungünstige Bewältigungsstrategie macht es für Fachkräfte auch schwer, Kindern und Jugendlichen Hilfen anzubieten.
Wie sich diese neue Rechtsnorm gestalten wird, bleibt abzuwarten und wird etwas Zeit brauchen. Aber in der Perspektive ist sie ein Gewinn, der jetzt im Sinne der Kinder ausgestaltet werden muss.
Recht auf Umgang - § 1684 BGB
„Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Umgangsfragen sind nicht immer einfach zu klären, wenn Eltern getrennt sind. Schwierige oder hochstrittige Beziehungsverhältnisse zwischen getrennten Erwachsenen greifen oft Raum in das Umgangsrecht des Kindes zu beiden Elternteilen. Krankheitsdynamiken, verlorenes Vertrauen und das Gerangel um die Loyalität des Kindes bringen Konflikte mit sich, in denen das Kind und sein Recht zur Beziehungsgestaltung mit dem anderen, woanders lebenden Elternteil oft abhandenkommen. Wenn diese Dynamiken die Umsetzung des Umgangs so erschweren, besteht auch die Option zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft. Das Wohl des Kindes steht beim Umgang im Vordergrund. Im Zusammenhang mit schweren psychischen Erkrankungen elterlicherseits, ist deshalb eine genaue Prüfung erforderlich, wie sehr die Bindung tragen kann und ob ergänzende pädagogische Begleitung für das Kind und den Elternteil eine gute Rahmung bieten können. Schließlich bleiben Eltern und Kinder immer miteinander verbunden. Sie werden immer wieder ihre Beziehung neu klären und ausloten müssen. Es ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Krankheitsphasen mehr oder weniger positive Kontaktgestaltung mit sich bringen und dass der Nichtkontakt genauso zur Belastung und zu Schmerz führen kann wie der Kontakt. Hier brauchen Eltern und Kinder Begleiter*innen.
Recht auf eine gewaltfreie Erziehung - § 1631 (2) BGB
„Kinder haben das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind nicht zulässig.“
Leider erleben Kinder immer wieder Eltern, die durch Schläge, körperliche Sanktionen, verbale Gewalt und Erniedrigung versuchen, ihrer Erziehung Nachdruck zu verleihen und ihnen so großes Leid zufügen. In Familien mit einem psychisch erkrankten Elternteil besteht ein erheblich größeres Risiko für Misshandlung, Vernachlässigung und Missbrauch (Lenz 2014). Dabei handelt es sich oft um Erziehungsüberforderungen und die Kompensation eigener Hilflosigkeit und Gewalt-erfahrungen. Krankheitsbedingt entsteht zurückweisendes, aggressives, feindseliges oder unterbrechbares Verhalten von Eltern gegenüber ihren Kindern und damit ein Milieu der Missachtung (Lenz 2014). Hier braucht es eine klare Positionierung, auch wenn die konkreten Gefahrenmomente durch Fachkräfte nicht zu beobachten sind. Kinder müssen geschützt werden und Eltern Hilfe angeboten bekommen.
Recht auf Schutz - § 1 SGB VIII
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ § 1 (1) SGB VIII.
Die Jugendhilfe soll dieses Recht unter anderem auch dadurch realisieren, dass „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl“ geschützt werden (§ 1 (3) Nr. 3 SGB VIII). Der Gesetzgeber stellt dem öffentlichen Jugendhilfeträger vielfältige Optionen zur Stärkung von Familien und Hilfen für Eltern sowie Kinder/Jugendliche bereit, lässt mit der Möglichkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII aber auch Handlungsraum zur konkreten Gefahrenabwehr.
Hier soll erwähnt sein, dass die Frage des Kinderschutzes im Kontext elterlicher psychischer Erkrankungen immer eine sorgfältige Bewertung des Einzelfalls ist, in dem die Risiken und die Schutzmöglichkeiten gemeinsam mit den Eltern, Kindern und weiteren Fachkräften abgewogen werden. Krankheitsdynamiken, Perspektiveinnahme für die Kinder, Mitwirkungsmöglichkeiten, Absprachefähigkeit der Eltern, Annahme von Entlastungs- und Unterstützungsangeboten, die Ressourcen des informellen Netzwerkes, das Alter des/der Kinder und die Einbindung in das Regelsystem sind Aspekte, welche auf die Fragen zu Gefahr und Schutz des Kindeswohls einzahlen. [Ausblick: im Wetterbericht N°24 befassen wir uns mit dem Thema Kinderschutz ausführlicher]
Recht zur Beschwerde – Ombudschaften - § 9a SGB VIII (Neufassung vom 10.6.2021)
Wo können sich Kinder und Jugendliche Gehör verschaffen, wenn sie sich im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe nicht genug gesehen oder falsch verstanden fühlen? Wo gibt es unabhängige Information, Beratung und Vermittlung bei Konflikten mit dem öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Dafür soll es Ombudsstellen geben, die neutral zum Jugendamt die Perspektive der Nutzer*innen einbringen. Es geht hier um die Gestaltung von Partizipation und Stärkung von Beteiligungsrechten, die im Machtverhältnis von Hilfegewährung, Eingriffsrechten, Mitwirkungspflicht, Sorgerecht und Kinderrecht durchaus auf der Strecke bleiben können. Nach der ersten Ombudsstelle im Bezirk Mitte setzt Hamburg nun die Einrichtung einer Fachstelle für Ombudschaft in der Hamburger Kinder- und Jugendhilfe um. Diese wird beim Verband der Kinder- und Jugendhilfe angesiedelt sein.
Recht auf Partizipation und Beteiligung im Familiengerichtlichen Verfahren und Verfahrensbeistand
Kinder sind Expert*innen ihrer eigenen Lage. Sie sind Teil der Aufrechterhaltung des belasteten Familiensystems, deshalb sind sie auch Teil der Lösung hin zu einer Wendung. Und beim Familiengericht geht es meistens um sie – ihr Wohl, ihren Umgang, ihren Aufenthalt, ihre Versorgung und Betreuung. Je älter sie sind, desto stärker haben sie ihren eigenen Wunsch und Willen und müssen bei sich betreffenden Entscheidungen und im familiengerichtlichen Verfahren beteiligt werden. Gerade in einem hochformalisierten, mit vielen Expert*innen besetzten Ablauf, wo es Juristen braucht, um das Leben zu ordnen, sind Angst und Ohnmacht Begleiter (nicht nur der Kinder, sondern auch der Eltern).
Deshalb gilt § 8 S. 1 SGB VIII bei allen Jugendhilfeentscheidungen und ergänzend in familiengerichtlichen Verfahren die persönliche Anhörung für alle Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr (§ 159 FamFG und zum anderen die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG).
Recht auf Präventionsleistungen - § 20 SGB V
§ 20 SGB V regelt die Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen zur Erbringung von Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (Primärprävention) und zur Gesundheitsförderung. Diese beziehen sich auf Verhaltens- und Verhältnisbezogenen Maßnahmen. Dazu gehören individuelle Präventionskurs sowie Angebote in Kita und Schule, den sogenannten Lebenswelten. Mit dem GKV-Bündnis für Gesundheit und der zielgruppenspezifischen Förderung für vulnerable Gruppen sollen Akzente gesetzt werden, damit Kinder sucht und psychisch belasteter Eltern gestärkt und kommunale Strukturen zur weiteren Verankerung hilfreicher Netzwerke geschaffen werden können. Hier ist die Kommune Akteurin, die Mittel einzusetzen und den Prozess zu gestalten. In Hamburg sind die Bezirke an der Schnittstelle Gesundheitsamt (inkl. Kommunalem Gesundheitsförderungsmanagement), die Jugendämter und das Sozialraummanagement Gestalter von Präventionsleistungen.
Juliane Tausch
M.A. Klinische Sozialarbeit, Kinderschutzfachkraft nach §8a SGB VIII, Supervisorin/Coach (DGSV)
Projektleitung von A: aufklaren
Hinweis
Abkürzungen:
BGB – Bürgerliches Gesetzbuch | FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | GG – Grundgesetz | SGB – Sozialgesetzbuch
Literaturangaben
- Dt. Institut für Jugend und Familie (2021): Synopse zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Hier einsehbar.
- Lenz, Albert (2014): Kinder psychisch kranker Eltern
- von Bracken, Rudolf (2021): Kinderrechte. Kohlhammer.